Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 36 Abgleich personenbezogener Daten

Stand: 02.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/36#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/36#abs-2 (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 35 § 37